In Straf- und Bußgeldsachen ist die Höhe unserer Gebühren und Kosten wesentlich davon abhängig, wie aufwändig und schwierig unsere Tätigkeit ist und wie bedeutsam die Angelegenheit für Sie als Betroffenen ist.
Vor diesem Hintergrund sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine festen Vergütungsbeträge genannt, sondern lediglich Mindest- und Höchstbeträge.
Auszugehen ist in der Regel von der Mittelgebühr. Nur wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts besonders schwierig oder aufwändig ist oder die Angelegenheit für den Betroffenen eine besondere Bedeutung hat (wenn z. B. eine Freiheitsstrafe droht), darf hiervon nach oben - je nach Lage und Schwere des Falls - abgewichen werden.
In besonders umfangreichen Verfahren ist eine Honorarvereinbarung unumgänglich.
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